Bühnenprogramm für Clubs und Live-Musik-Spielstätten
Veranstaltungsförderung in Bremen
Das Förderprogramm "Bühnenprogramm"
Das "Bühnenprogramm" unterstützt die Durchführung von Live-Musikveranstaltungen in Clubs und Musik-Spielstätten im Land Bremen. Ziel ist es, eine kontinuierlich hohe Anzahl an Live-Musikveranstaltungen diverser Richtungen zu ermöglichen. Insbesondere sollen mit der Förderung Veranstaltungen mit Newcomer-Auftritten, die noch keine oder wenig Bühnenerfahrung mitbringen, unterstützt werden.
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation der Freien Hansestadt Bremen gewährt daher durch die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH Zuschüsse zur Förderung von Live-Musikveranstaltungen im Land Bremen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Live-Musikveranstaltungen von Nachwuchskünstler:innen in Clubs und Live-Musikspielstätten im Land Bremen. Wortkabarett- und Comedy-Veranstaltungen sind nicht förderfähig.
Wer kann die Förderung beatragen?
Antragsberechtigt sind Clubs und Live-Musikspielstätten im Land Bremen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das Programm der Clubs und Live-Musik-Spielstätten zeichnet sich durch Vielfältigkeit aus und wird von unterschiedlichen KünstlerInnen bestritten
- die Zuschauerkapazität des Veranstaltungsortes beträgt maximal 500 Personen
- die regelmäßige Finanzierung aus öffentlichen Mitteln beträgt nicht mehr als 20%
- es werden regelmäßig in einem für ihre Spielstätte prägenden Umfang Live-Konzerte durchgeführt, davon pro Jahr mindestens 10 Live-Musikveranstaltungen, die nach dem GEMA U-K-Tarif abgerechnet werden. Veranstaltungen mit künstlerischen DJs zählen dazu. Die auftretenden KünstlerInnen bestreiten das Programm überwiegend mit eigenen Kompositionen
Antragsberechtigt sind ferner die für die Organisation einer Veranstaltung Verantwortlichen („Veranstalter:innen“) mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Bremen, die das finanzielle Risiko der Veranstaltung tragen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- nachgewiesener Geschäftsbetrieb von mindestens 12 Monaten zum Zeitpunkt der Antragstellung
- verantwortliche Durchführung von mindestens regelmäßig 10 Live-Musikveranstaltungen in einem Zeitraum von 12 Monaten
Die Veranstalter:innen müssen bei einer Förderung das Booking der Künstler:innen sowie die Organisation der Technik (falls nicht in der Spielstätte vorhanden) übernehmen. Sofern Eintrittsgelder erhoben werden, muss durch die Veranstalter:innen die Organisation eines ordnungsgemäßen Ticketings sichergestellt werden.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
Förderfähig sind Live-Musik-Veranstaltungen im Zeitraum vom 15.3. – 31.12.2023, die folgende Kriterien erfüllen:
- die Live-Musik-Veranstaltung findet in einem Club oder einer Live-Musik-Spielstätte statt
- der mit Eintrittsgeldern generierte Umsatz beträgt maximal 2.000 EUR brutto
- der Eintrittspreis pro Person beträgt maximal 15 EUR
- es wird live und es werden überwiegend selbst komponierte Werke gespielt
- die Künstler:innen erhalten eine angemessene Gage (Nachweis bei Abrechnung erforderlich)
- etwaige Abgaben für die Künstlersozialkasse werden ordnungsgemäß abgeführt
- die Live-Musik-Veranstaltungen werden bei der GEMA nach dem U-K-Tarif gemeldet und abgerechnet (Nachweis bei Abrechnung erforderlich)
- pro Club oder Live-Musik-Spielstätte werden maximal 3 Veranstaltungen derselben Künstler:innen anerkannt. Live-Musik-Veranstaltungen, die bereits anderweitig gefördert wurden, können nicht berücksichtigt werden
- Antragstellungen sind vom 1. März 2023 bis zum 30. November 2023 möglich
Wie hoch ist die Förderung?
Die Zuwendung wird als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Zuschusses beträgt pauschal 500 EUR je Veranstaltung.
Wie kann die Förderung beantragt werden?
Antragsformulare stehen auf unserer Website Veranstaltungsförderung zum Download bereit. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt den geforderten Nachweisen mindestens 2 Wochen (14 Tage) vor Veranstaltungstermin, geht an:
WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
Veranstaltungsförderung
Ansgaritorstraße 11
28195 Bremen
Auch die elektronische Einsendung ist möglich: veranstaltungshilfe@wfb-bremen.de
Grundlage der Förderung?
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung Nr. 1407/2013 gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Betrag von 200.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
Sie darf daher erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form eine De-minimis-Erklärung über alle in diesem Zeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen abgegeben hat. Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen eine De-minimis-Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren.